Allgemeine Geschäftsbedingungen der Mülheimer Entsorgungsgesellschaft mbH

§ 1 Allgemeines

Die nachstehenden Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich für alle vertraglichen Beziehungen, welche das Einsammeln, den Transport, die Lagerung, die Konditionierung, die Verwertung und Beseitigung und das Makeln von Abfällen zum Gegenstand haben. Entgegenstehende oder von diesen Entsorgungsbedingungen abweichende Vertragsbedingungen werden nicht anerkannt, es sei denn, ihrer Geltung wird schriftlich zugestimmt.

§ 2 Vertragsabschluss

(1) Der Vertrag wird zwischen dem Besteller des Containers/Behälters bzw. der Betriebsmittel (nachstehend Auftraggeber genannt) und der MEG Mülheimer Entsorgungsgesellschaft mbH (nachstehend Auftragnehmer genannt) geschlossen.

(2) Für die Vertragsbeziehung zwischen dem Auftragnehmer und Auftraggeber gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(3) Abweichende vertragliche Regelungen werden nur dann wirksam, wenn und soweit der Auftragnehmer sie für den jeweiligen Vertragsabschluss schriftlich anerkannt hat.

(4) Änderungen dieser Geschäftsbeziehung werden dem Auftraggeber in Schriftform bekannt gegeben. Sie gelten als genehmigt, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 4 Wochen nach Bekanntgabe in Schriftform widerspricht. Auf diese Folge wird der Auftragnehmer den Auftraggeber bei der Bekanntgabe explizit hinweisen.

(5) Verträge kommen erst zustande, wenn der Auftragnehmer sie innerhalb von 14 Tagen in Schriftform bestätigt. Ohne ausdrückliche Bestätigung, kommt der Vertrag zu den Konditionen des Angebots mit Übernahme der Abfälle zustande.

§ 3 Vertragsgegenstand

(1) Der Vertrag betrifft die Bereitstellung eines Containers/Behälters bzw. von Betriebsmitteln zur Aufnahme von Abfällen zum vereinbarten Zeitpunkt, die Miete des Containers/Behälters bzw. der Betriebsmittel durch den Auftraggeber für die vereinbarte Mietzeit sowie – je nach Vereinbarung – entweder die ordnungsgemäße und gesetzeskonforme Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle oder die Abfuhr und Leerung des gefüllten Containers/Behälters bzw. der gefüllten Betriebsmittel zu einer vereinbarten oder vom Auftragnehmer bestimmten Abladestelle.

(2) Soweit keine andere Vereinbarung vorliegt, obliegt dem Auftragnehmer die ordnungsgemäße Entsorgung der vertragsgegenständlichen Abfälle und die Auswahl der anzufahrenden Abladestelle. Sollten Weisungen des Auftraggebers vorliegen, ist dieser für die entstehenden Folgen ausschließlich verantwortlich. Er hat den Auftragnehmer insoweit von entstehenden Ansprüchen Dritter auf Verlangen unverzüglich freizustellen. Weisungen die zu einem Verstoß gegen rechtliche Vorschriften, insbesondere gegen abfallrechtliche Regelungen, führen würden, braucht der Auftragnehmer nicht zu befolgen.

(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, soweit nicht anders schriftlich vereinbart, sich den Inhalt des Containers/ Behälters bzw. der Betriebsmittel anzueignen und darüber zu verfügen.

§ 4 Annullierungskosten

(1) Tritt der Auftraggeber von einem Auftrag aus Gründen, die in seiner Person liegen, zurück, so kann der Auftragnehmer, unbeschadet der Möglichkeit einen höheren tatsächlichen Schaden geltend zu machen, 10% des vereinbarten Entgeltes für die durch die Bearbeitung des Auftrages entstandenen Kosten und für den entgangenen Gewinn fordern.

(2) Macht der Auftragnehmer einen Anspruch nach Absatz 1 geltend, bleibt dem Auftraggeber der Nachweis eines geringeren Schadens vorbehalten.

§ 5 Leistungen des Auftragnehmers

(1) Der Auftragnehmer handelt nach Weisung des Auftraggebers. Insbesondere prüft er die Beschaffenheit und Menge der zu übernehmenden Abfälle nur, soweit dies möglich ist und er hierzu aufgrund seiner Verpflichtungen gehalten ist.

(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zu Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.

(3) Vereinbarungen über bestimmte Zeiten für die Bereitstellung des Containers/Behälters bzw. der Betriebsmittel sind für den Auftragnehmer nur verbindlich, wenn sie von ihm schriftlich bestätigt wurden. Auch in diesem Fall sind Abweichungen bis zu drei Stunden von dem zugesagten Zeitpunkt der Bereitstellung bzw. Abholung als unwesentlich anzusehen und begründen für den Auftraggeber keinerlei Ansprüche gegen den Auftragnehmer, es sei denn, zwischen den Parteien wurde ein kaufmännisches Fixgeschäft (§ 376 Absatz 1 HGB) vereinbart.

(4) Der Auftragnehmer wird im Rahmen seiner betrieblichen Möglichkeiten die Bereitstellung und Abholung des Containers/Behälters bzw. der Betriebsmittel so termingerecht wie möglich durchführen.

(5) Ist die vereinbarte Leistung des Auftragnehmers infolge geänderter gesetzlicher Regelungen in der bisher praktizierten Art und Weise nicht mehr zulässig, hat der Auftragnehmer die Entsorgung nach Maßgabe der geänderten Regelungen durchzuführen. Hierdurch verursachte Mehrkosten trägt der Auftraggeber

§ 6 Pflichten des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber ist für die vollständige und zutreffende Deklaration der Abfälle verantwortlich. Die Container bzw. Behälter sind ausschließlich mit den deklarierten Abfällen zu befüllen. Änderungen in der Abfallzusammensetzung sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Auftraggeber hat die Voraussetzungen für eine gesetzeskonforme und ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistung zu schaffen.

(3) Die Abfälle gehen mit Überlassen in einen Container bzw. Behälter, in eine sonstige Sammeleinrichtung oder mit dem Verladen auf das Sammelfahrzeug in das Eigentum des Auftragnehmers über. Hiervon ausgenommen sind gefährliche Abfälle und jene Abfälle die nicht der Deklaration entsprechen. Letztere können vom Auftragnehmer zurückgewiesen werden. Sofern eine Annahme bereits erfolgt ist, hat der Auftraggeber die falsch deklarierten Abfälle auf eigene Kosten zurückzunehmen. Verweigert er die Annahme, ist der Auftragnehmer berechtigt, diese Abfälle zu entsorgen und Schadenersatz zu verlangen.

(4) Die vom Auftragnehmer übernommenen Leistungspflichten entbinden den Auftraggeber nicht von seiner abfallrechtlichen Verantwortung.

(5) Die vereinbarten Leistungsrhythmen sind bindend. Nicht durch den Auftragnehmer verursachte Stillstandsund Wartezeiten sowie vergebliche Anfahrten sind kostenpflichtig und werden zu den Stundensätzen für die beauftragte Leistung abgerechnet.

(6) Der Auftraggeber hat dem Auftragnehmer Mängel hinsichtlich der Entsorgung binnen 48 Stunden anzuzeigen. Er trägt die Beweislast für nicht erbrachte Leistungen oder nicht ordnungsgemäß durchgeführte Leistungen des Auftragnehmers.

§ 7 Gestellung, Zufahrt und Aufstellplatz von Containern bzw. Behältern

(1) Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber für die Dauer der Entsorgung die benötigten Container bzw. Behälter mietweise zur Verfügung. Der Auftraggeber haftet, während der Dauer der Überlassung, für die pflegliche Benutzung der Container bzw. Behälter, für deren Beschädigung und das Abhandenkommen.

(2) Dem Auftraggeber obliegt es, einen geeigneten Aufstellplatz für den Container bzw. Behälter bereitzustellen. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass der Aufstellplatz und die sonstigen Verhältnisse an der Einsatzstelle sowie die Zufahrtswege – ausgenommen öffentliche Straßen, Wege und Plätze – für das Befahren mit Lkws, die die gesetzlichen Grenzen der §§ 32,34 StVZO einhalten, geeignet sind und somit eine ordnungsgemäße und gefahrlose Durchführung des Auftrages gestatten.

(3) Der Auftraggeber hat bei jedwedem Anlass bezüglich der Bodenverhältnisse, der Einsatzstelle sowie der Zufahrtswege auf besondere Risiken hinzuweisen, die aus der Bodenbeschaffenheit resultieren und diese entweder selbst zu beseitigen oder in seinem Auftrag beseitigen zu lassen. Der Auftragnehmer darf sich auf jedwede Angaben im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Auftraggebers hinsichtlich der Bodenverhältnisse verlassen und ist nicht zur Nachprüfung der zur Verfügung gestellten Informationen verpflichtet.

(4) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft die vorgenannten Verpflichtungen, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden, insbesondere für Schäden am Fahrzeug und/oder Container bzw. Behälter.

(5) Für Schäden am Zufahrtsweg und am Aufstellungsplatz besteht keine Haftung des Auftragnehmers, es sei denn, sie sind durch den Auftragnehmer vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht worden.

(6) Alle betrieblichen Änderungen, die die Abholung der Abfälle betreffen, sind dem Auftragnehmer mindestens 4 Wochen vorher schriftlich mitzuteilen. Behördliche Anordnungen, die Einfluss auf die durch den Auftragnehmer zu erbringende Dienstleistung haben, sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Bei Verstoß gegen diese Mitteilungspflichten haftet der Auftraggeber für sämtliche daraus resultierenden Kosten und Aufwendungen des Auftragnehmers.

§ 8 Sicherung des Containers/Behälters bzw. der Betriebsmittel im Straßenraum

(1) Die Verkehrssicherungspflicht für die zur Verfügung gestellten Behälter obliegt dem Auftraggeber. Erforderliche behördliche Genehmigung für die Nutzung öffentlicher Verkehrsflächen hat der Auftraggeber vor Behältergestellung einzuholen, sofern nicht der Auftragnehmer diese Verpflichtung übernommen hat. Etwaige für die Genehmigung erhobene öffentliche Abgaben trägt der Auftraggeber. Für die unterlassene Sicherung des Behälters oder fehlende Genehmigung haftet ausschließlich der Auftraggeber. Er hat ggf. den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

(2) Der Auftraggeber kontrolliert während der Mietdauer den verkehrssicheren Zustand des Containers. Etwaige Mängel sind dem Auftragnehmer unverzüglich anzuzeigen.

(3) Verletzt der Auftraggeber schuldhaft seine Mitwirkungspflicht, so haftet er gegenüber dem Auftragnehmer für den daraus entstehenden Schaden. Er hat den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter freizustellen.

§ 9 Beladung/Befüllung von Containern bzw. Behältern

(1) Der Container bzw. Behälter darf bis zur Höhe des Randes und nur unter Beachtung des zulässigen Höchstgewichtes beladen werden. Die Abfälle dürfen in die Container bzw. Behälter weder gepresst noch eingestampft werden. Ausgenommen sind dafür vorgesehene Presscontainer und nach vorheriger Rücksprache die Nutzung von Walzenverdichtern. Für Kosten und Schäden, die durch Überladen oder unsachgemäße Beladung entstehen, haftet der Auftraggeber.

(2) Die Angaben des Auftragnehmers über Größe und Tragfähigkeit des Containers/Behälters bzw. der Betriebsmittel sind nur Näherungswerte. Aus nicht wesentlichen Abweichungen kann der Auftraggeber keine Preisminderung oder sonstige Ansprüche herleiten.

(3) In den Container/Behälter bzw. die Betriebsmittel dürfen nur die bei Auftragserteilung genannten Abfälle eingefüllt werden. Der Auftraggeber ist auch für die ohne sein Wissen durch Dritte in die Container eingefüllten Stoffe verantwortlich. Die Befüllung des Containers/Behälters bzw. der Betriebsmittel mit gefährlichen Abfällen bedarf der schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers. Als solche Abfälle gelten insbesondere die in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) genannten gefährlichen Abfälle.

(4) Sofern die zu übernehmenden Abfälle feinkörnig oder staubend sind, hat der Auftraggeber sie in geeignete geschlossene Behältnisse oder Verpackungen zu verfüllen und zu übergeben. Zusätzlich hat der Auftraggeber ausdrücklich – vor Übergabe – auf die feinkörnige bzw. staubende Eigenschaft hinzuweisen.

(5) Kommt der Auftraggeber der Verpflichtung zur Deklaration des Abfalls nicht unverzüglich nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, notwendige Feststellungen treffen zu lassen. Die dadurch entstehenden Kosten hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer zu ersetzen.

(6) Werden die Container bzw. Behälter mit anderen als den vertragsgegenständlichen Abfällen befüllt, so hat der Auftraggeber für die dadurch entstehenden Schäden und Aufwendungen Ersatz zu leisten. Können diese Abfälle von der ursprünglich vorgesehenen Entsorgungsanlage nicht angenommen werden, so übernimmt es der Auftragnehmer diese Abfälle im Einverständnis mit dem Auftraggeber zu einer anderen als die vorgesehene Entsorgungsanlage zu verbringen. Kann das Einvernehmen nicht unverzüglich herbeigeführt werden, so ist der Auftragnehmer insbesondere berechtigt, entweder

a. den Abtransport dieser Abfälle zu verweigern,

b. die Abfälle bis zur Klärung der weiteren Vorgehensweise zwischen zu lagern oder

c. die Abfälle zu einer geeigneten Entsorgungsanlage zu verbringen.

(7) Dies gilt entsprechend, wenn sich eine vertragswidrige Befüllung der Container bzw. Behälter erst später herausstellt oder die vereinbarte Entsorgung der Abfälle nicht möglich ist. Der Auftragnehmer kann vom Auftraggeber wegen dieser Maßnahmen Ersatz der entstandenen Schäden und der erforderlichen Aufwendungen verlangen. Das gilt auch für eine über den vertraglich vorausgesetzten Gebrauch hinausgehende Verunreinigung, Verschmutzung oder Kontamination des Containers/Behälters bzw. der Betriebsmittel und/oder Transportfahrzeuges.

§ 10 Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Vorbehaltlich einer abweichenden Regelung gelten die am Tage der Leistungserbringung gültigen Preise. Sie beinhalten die im Vertrag bezeichneten Leistungen des Auftragnehmers. Mehr oder Sonderleistungen (z.B. Deponiegebühren, Sortierkosten, und dergleichen), die nicht im vereinbarten Entgelt enthalten sind, werden separat in Rechnung gestellt, sofern sie durch den Auftraggeber veranlasst wurden oder gesetzlich vorgeschrieben sind.

(2) Für die Dauer der Container- bzw. Behältergestellung ist der Auftragnehmer berechtigt, die vereinbarte Container- bzw. Behältermiete in Rechnung zu stellen, es sei denn, die Abholung verzögert sich aus Gründen, die der Auftragnehmer zu vertreten hat.

(3) Wird die Leistung gewichtsbezogen abgerechnet, sind die auf einer geeichten Waage des Auftragnehmers oder eines Unterauftragnehmers festgestellten Gewichte für die Rechnung maßgebend. Gewichtsabweichungen im Rahmen handelsüblicher Toleranzen berechtigen den Auftraggeber nicht zu Beanstandungen. Sofern das ermittelte Nettogewicht unterhalb der Mindestlast liegt, ist der Auftragnehmer berechtigt, unabhängig vom tatsächlichen Gewicht ein pauschales Entgelt geltend zu machen. Dies gilt auch dann, wenn die Wage nachweislich ein unzutreffendes Gewicht ermittelt.

(4) Alle Preise gelten zuzüglich der gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

(5) Rechnungen sind, sofern nicht anders vereinbart, sofort ohne Abzug fällig. Gerät der Auftraggeber in Verzug, hat er die einschlägigen gesetzlichen Verzugszinsen und –pauschalen zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschadens bleibt ausdrücklich vorbehalten.

(6) Bei Zahlungen mittels SEPA-Lastschrift ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vorabinformation („Pre- Notification“) mit einer kürzeren Frist als 14 Tage vor Fälligkeit zuzusenden.

(7) Im Falle des Verzugs ist der Auftragnehmer berechtigt, die Leistungen 10 Werktage nach Zugang der zweiten Mahnung einzustellen und die Container bzw. Behälter einzuziehen. Für die Wiederbereitstellung der eingezogenen Container bzw. Behälter stellt der Auftragnehmer einen Betrag in Höhe der entstandenen Kosten, mindestens aber 50,00 € zuzüglich Mehrwertsteuer je Aufstellort/Vorgang in Rechnung.

(8) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im Einzelfall vor Durchführung des Auftrags Vorauszahlungen oder Kaution für etwaige Aufwendungen und Vergütungsansprüche zu fordern und kann vom Auftrag zurücktreten, wenn die vereinbarte Vorauszahlung und/oder Kaution nicht rechtzeitig gestellt wird.

(9) Ein Aufrechnungsrecht gegen fällige Forderungen des Auftragnehmers steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

(10) Ist der Auftraggeber Kaufmann, so steht ihm ein Zurückhaltungsrecht gegen fällige Forderungen desAuftragnehmers nur zu, soweit es sich um unstreitige oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen handelt.

§ 11 Preisanpassung

(1) Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen oder Leistungen, die erst nach Ablauf von 4 Monaten nach Vertragsabschluss erbracht werden sollen, die der Preiskalkulation zugrundeliegenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z.B. Entsorgungsanlagen) etc., ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.

(2) Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderung an eine den Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen.

(3) Die Anpassung ist unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen. Führt die Preisanpassung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 und 2 zu einer Kostensteigerung von mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.

§ 12 Haftung

(1) Der Auftraggeber haftet dem Auftragnehmer für die Richtigkeit der von Ihm erteilten Angaben. Er hat dem Auftragnehmer jeden infolge der Unrichtigkeit entstehenden zusätzlichen Aufwand zu vergüten. Der Auftraggeber haftet ferner für sämtliche Schäden, die dadurch entstehen, dass er oder von ihm beauftragtes Personal die vertraglichen Obliegenheiten verletzt und stellt den Auftragnehmer ggf. von hieraus resultierenden Ansprüchen Dritter frei.

(2) Für Schäden, die an Sachen des Auftraggebers oder an fremden Sachen durch die Zustellung oder Abholung des Containers/Behälters bzw. der Betriebsmittel entstehen, haftet der Auftragnehmer, soweit ihm oder seinem Personal Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu Last fällt.

(3) Soweit die Haftung des Auftragnehmers durch diese Bedingungen eingeschränkt oder ausgeschlossen ist, gilt dies auch für Schadensersatzansprüche gegen das Personal des Auftragnehmers.

§ 13 Vertragsdauer und Kündigung

(1) Der Vertrag hat eine Laufzeit von 2 Jahren, soweit nicht anders vereinbart ist. Er verlängert sich um jeweils ein weiteres Jahr, wenn er nicht mit einer Frist von 3 Monaten vor Ablauf gekündigt wird.

(2) Das Recht der Vertragsparteien zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor

a. bei Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers oder Beantragung der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über sein Vermögen oder Verfahrensabweisung mangels Masse gem. § 26 InsO,

b. wenn für den Auftraggeber eine Warenkreditversicherung nicht mehr abgeschlossen werden kann,

c. wenn wiederholt oder in schwerwiegender Weise gegen wesentliche Vertragsverpflichtungen verstoßen wird.

(3) Die Kündigung hat schriftlich zu erfolgen.

§ 14 Höhere Gewalt

Die Pflicht des Auftragnehmers ruht, solange die Erbringung der geschuldeten Leistung aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat (z.B. höhere Gewalt oder sonstige Umstände wie Streik, Aussperrung oder behördliche Verfügungen), wesentlich erschwert oder unmöglich macht.

§ 15 Datenschutz

Die im Zusammenhang mit dem Vertrag erfassten Daten werden von den Parteien unter Einhaltung der datenschutzrechtlichen Vorschriften erhoben, verarbeitet und genutzt. Soweit dies personenbezogene Daten im Sinne der Europäischen Datenschutzgrundverordnung und des deutschen Bundesdatenschutzgesetzes betrifft, wird der Betroffene hiermit ausdrücklich unterrichtet. Unsere Datenschutzhinweise finden Sie auf unserer Homepage unter https://www.mheg.de/datenschutz/384.

§ 16 Schlussbestimmung

(1) Änderungen und/oder Ergänzungen dieser Geschäftsbedingungen oder eine Aufhebung des auf dieser Grundlage geschlossenen Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform, sofern nichts anderes vereinbart ist. Gleiches gilt für einen Verzicht auf die Schriftform.

(2) Sollten eine oder mehrere Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Die Parteien verpflichten sich, unwirksame oder undurchführbare Bestimmungen unverzüglich durch wirksame zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der unwirksamen Bestimmungen am nächsten kommt. Gleiches gilt für den Fall einer Vertragslücke.

(3) Als Gerichtsstand wird, soweit gesetzlich zulässig, der Geschäftssitz des Auftragnehmers vereinbart. Es erfolgt keine Teilnahme an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle.

Allgemeine Geschäftsbedingungen der MEG Mülheimer Entsorgungsgesellschaft mbH

„Vollservice“ für den Transport von Behältnissen im Rahmen der Erfassung von Leichtverpackungen aus Dualen Systemen

I. Geltungsbereich

1. Für die Leistungen des Auftragsnehmers gelten ausschließlich die nachfolgen- den Bedingungen:

II. Vertragsgegensstand

1. Der Auftragnehmer übernimmt im Rahmen des festgelegten Auftragsumfanges sowie nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen als alleiniges Unternehmen den Transport des Abfallbehältnisses für die Sammlung von Papier, Pappe und Kartonagen vom jeweiligen Behälterstandplatz zum Müllsammelfahrzeug und das Zurückstellen des geleerten Behälters an den Behälterstandplatz am Abfuhrtag bei 2- oder 4-wöchentlicher Abfuhr. Darüber hinausgehende Dienstleistungen bedürfen der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.
2. Der Auftraggeber wird sich darum bemühen, z.B. durch regelmäßige Kontrollen, dass keine Fremdstoffe in den angefallenen Mengen enthalten sind. Will sich der Auftraggeber vor einer Vermengung mit Fremdstoffen durch Dritte schützen, stellt der Auftragnehmer auf Wunsch einen verschließbaren Behälter auf Kosten des Auftraggebers zur Verfügung. Die hierdurch verursachten Mehraufwendungen gehen zu Lasten des Auftraggebers.

III. Behälterstandplatz

1. Der Auftraggeber versichert, dass der Behälterstandplatz auf dem Grundstück des Auftraggebers am Entleerungstag frei zugänglich ist und das Grundstück an einer durch das Müllfahrzeug (zulässiges Gesamtgewicht 28 T) befahrbaren öffentlichen Straße liegt. Für Schäden, die auf eine mangelhafte Auswahl oder mangelhafter Unterhaltung des Behälterstandplatzes zurückzuführen sind, haftet der Auftragnehmer nicht.
2. Der Auftragnehmer behält sich vor, die vom Auftraggeber angegebene Entfernung zwischen dem Behälterstandplatz und der Straße zu überprüfen. Bei Abweichungen zwischen der im Antrag angegebenen und der tatsächlichen Entfernung hat der Auftragnehmer das Recht auf eine Nachforderung der entgangenen Vergütung sowie der Anpassung oder Kündigung des Vertrags.

IV. Preise, Zahlung

1. Das vereinbarte Entgelt umfasst, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, den Transport des Abfallbehältnisses für die Sammlung von Papier, Pappe und Kartonagen vom jeweiligen Behälterstandplatz zum Müllsammelfahrzeug und das Zurückstellen der geleerten Behälter an den Behälterstand- platz am Abfuhrtag bei 2- oder 4-wöchentlicher Abfuhr. Vereinbarte Nebenleistungen werden gesondert berechnet.
2. Reklamationen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der betreffenden Mitteilung schriftlich geltend zu machen, andernfalls gilt die unterlassene rechtzeitige Reklamation als Anerkennung. Ausgenommen sind gesetzliche Ansprüche des Auftraggebers bei begründeten Einsprüchen.
3. Sämtliche Zahlungen werden vom Konto des Auftraggebers per SEPA-Lastschriftverfahren eingezogen. Befindet sich der Auftraggeber in Verzug wird die fällige Forderung in Höhe von 5% p. a. über dem Basiszinssatz gemäß
§247 BGB verzinst. Kommt der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nach Ablauf einer vom Auftragnehmer schriftlich festgesetzten angemessenen Frist nicht innerhalb dieser Frist nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die weitere Leistungserbringung bis zur Zahlung des säumigen Betrages zu verweigern.

V. Preisanpassung

1. Ändern sich bei Dauerschuldverhältnissen, die der Preiskalkulation zugrunde liegenden Kosten, insbesondere Lohn- und Lohnnebenkosten, Energiekosten, Steuern, Abgaben, relevante Rohstoffpreisindizes sowie Kosten für Leistungen Dritter (z.B. Beseitigungs-/Verwertungsanlagen) etc., ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag den geänderten Bedingungen anzupassen.
2. Entstehen während der Vertragslaufzeit zusätzliche Kosten aufgrund von Änderungen gesetzlicher Vorschriften, behördlicher Auflagen und/oder Gebühren und sonstigen Abgaben, so kann der Auftragnehmer vom Zeitpunkt der Veränderungen an eine den nachgewiesenen Kostensteigerungen entsprechende Konditionsanpassung verlangen. Die Anpassung ist schriftlich unter Darlegung des Änderungsgrundes geltend zu machen.

Führt die Preisanpassung gemäß den vorstehenden Absätzen 1 und 2 zu einer Kostensteigerung von mehr als 10 % des vereinbarten Gesamtpreises, ist der Auftraggeber berechtigt, den Vertrag mit einer Frist von 4 Wochen zum Quartalsende zu kündigen.

VI. Höhere Gewalt

1. Soweit und solange ein Vertragspartner durch Umstände oder Ereignisse, auf deren Eintritt er keinen Einfluss hat oder deren Abwendung wirtschaftlich nicht zugemutet werden kann, wie z.B. Streik, Aussperrung, Versorgungsstörungen in Bezug auf Energie, Feuer, Maßnahmen von hoher Hand oder Ereignisse höherer Gewalt, an der Erfüllung der betroffenen Vertragspflicht ohne eigenes Verschulden vorübergehend gehindert ist, ruhen seine diesbezüglichen Verpflichtungen. Der jeweils andere Vertragspartner ist von dem Eintritt einer vorgenannten Störung unverzüglich zu benachrichtigen, damit Abhilfemaßnahmen gegenseitig abgestimmt werden können. Die vertraglichen Termine und Fristen verlängern sich um eine angemessene Frist. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten, so kann der jeweils andere Leistungspartner vom Vertrag zurücktreten.

VII. Haftung

1. Schadensersatzansprüche des Auftraggebers , gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.
2. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels oder der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatz für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegen oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen der Zusicherung der Abwesenheit eines Mangels gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Auftraggebers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
3. Die Haftungsbeschränkung gilt im gleichen Umfang für die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Erfüllungs- und Verrichtungshilfen des Auftragnehmers.

VIII. Vertragsdauer / -beendigung

1. Dieser Vertrag wird auf eine unbestimmte Laufzeit abgeschlossen. Der Vertrag ist kündbar mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum jeweiligen Kalender- jahresende. Die Kündigung bedarf der Schriftform.
2. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund, insbesondere bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens des Vertragspartners, bleibt unberührt. Die außerordentliche Kündigung wegen grober, schuldhafter Pflichtverletzung einer Vertragspartei setzt voraus, dass der Kündigende zuvor schriftlich, unter angemessener Fristsetzung und unter Hinweis auf sein Kündigungsrecht, den Vertragspartner erfolglos abgemahnt hat.

IX. Allgemeines

1. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieser Vereinbarung bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für Nebenabreden und Zusicherungen sowie für nachträgliche Vertragsänderungen. Die Aufhebung der Schriftform bedarf ebenfalls der Schriftform.
2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sich zur Erfüllung dieses Vertrages Dritter zu bedienen.